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   VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11   

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VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11 (https://dejure.org/2013,21582)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13.08.2013 - VerfGH 148/11 (https://dejure.org/2013,21582)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13. August 2013 - VerfGH 148/11 (https://dejure.org/2013,21582)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG durch mangelnde Berücksichtigung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11
    Dies wäre ihr zumutbar gewesen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 - 2 BvR 1268/03 -, juris Rn. 14, und 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, juris Rn. 17 a. E.).
  • BVerfG, 09.10.2007 - 2 BvR 1268/03

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11
    Dies wäre ihr zumutbar gewesen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 - 2 BvR 1268/03 -, juris Rn. 14, und 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, juris Rn. 17 a. E.).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11
    Dieser in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 81, 97 ).
  • BVerfG, 14.09.2010 - 2 BvR 2638/09

    Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch abweichende Würdigung einer Zeugenaussage

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11
    Das hätte es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht tun dürfen, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 704; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638/09 -, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZR 18/11

    Beweisaufnahme im Berufungsverfahren: Erneute Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11
    Das hätte es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht tun dürfen, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 704; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638/09 -, jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 12.03.2012 - 2 BvR 2606/11

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine an

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11
    Insbesondere das Hinwirken auf eine erneute Vernehmung des Zeugen spätestens im Anschluss an die rechtliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung war auch nicht von vornherein und offensichtlich aussichtslos (vgl. zu diesem Maßstab Beschluss vom 26. Mai 2009 - VerfGH 43/09, 43 A/09 - Rn. 9, 12; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. März 2012 - 2 BvR 2606/11 u. a. -, juris Rn. 9).
  • VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 78/08

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgarantien

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11
    Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde zunächst, soweit sie sich gegen den Anhörungsrügebeschluss vom 23. August 2011 richtet, weil dieser keine eigenständige Beschwer enthält, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem eine "Selbstkorrektur" durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2011 - VerfGH 78/08, 108/08 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 25, m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 116/10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung,

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11
    Dieser in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 81, 97 ).
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 43/09

    Wegen fehlender Durchführung des Hauptverfahrens aus Subsidiaritätsgründen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11
    Insbesondere das Hinwirken auf eine erneute Vernehmung des Zeugen spätestens im Anschluss an die rechtliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung war auch nicht von vornherein und offensichtlich aussichtslos (vgl. zu diesem Maßstab Beschluss vom 26. Mai 2009 - VerfGH 43/09, 43 A/09 - Rn. 9, 12; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. März 2012 - 2 BvR 2606/11 u. a. -, juris Rn. 9).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 53/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

    Spätestens als sie erkannte, dass der Sachverständige die sich aus dem Schriftsatz vom 31. August 2021 ergebenden Fragestellungen nicht von sich aus vollständig beantwortete und auch das Amtsgericht ihn dazu nicht anhielt, hätte sie ihn unmittelbar befragen können und auch müssen (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 148/11, juris, Rn. 13 ff.).

    Dergleichen ist - bei Fehlen eines sachlichen Grundes, der von der Verfassungsbeschwerde nicht vorgetragen wird - mit dem Grundsatz materieller Subsidiarität unvereinbar (siehe VerfGH BE, Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 148/11, juris, Rn. 16).

  • VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 177/14

    Verfassungsmäßigkeit der Haftfortdauer trotz Missachtung der Höchstfrist des §

    Dazu ist es erforderlich, ein Rechtsmittel nicht nur einzulegen, sondern auch so zu begründen, dass die Überprüfung seiner Einwände durch das Fachgericht gewährleistet ist (vgl. Beschlüsse vom 13. August 2013 - VerfGH 148/11 -, wie die nachfolgend zitierte Entscheidung abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 13 m. w. N., und vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 85/12

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts bei erheblicher Überschreitung der

    Dieser verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 148/11 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 95/15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Wiedereinsetzungsentscheidung im

    Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 148/11 - Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 18.10.2023 - VerfGH 13 A/23

    Erfolgloser Eilantrag wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der bereits erhobenen

    Der hierin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (vgl. Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 148/11 -, Rn. 12f., m. w. N.).
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